§ 69 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
§ 69 Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine dürfen AN den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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