§ 6 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 6 Grundkapital
Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

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