§ 266 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 266 Sitz
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.

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