Kategorie:
ELFTER TEIL Umwandlung Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter HaftungStand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 01.08.2009
          
      § 239 Voraussetzungen
(1) Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Im Beschluß sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Satzungsänderungen festzusetzen.
          
								