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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2019
§ 225k Bekanntmachungen
Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat die Entscheidung'>rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs. 2 ohne Gründe oder einen in einem solchen Verfahren vor Gericht abgeschlossenen oder gemäß § 225h Abs. 2 gerichtlich genehmigten Vergleich unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern aller AN der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen.
