§ 222 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 222 Notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte