Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 01.08.2011
          
      § 220c Prüfung durch den Aufsichtsrat
 Die Aufsichtsräte der AN der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet.
          
								