§ 211 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
(1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
(2) Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die die .
(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Gericht'>Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß.
(4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
(5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.

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