§ 203 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft ERSTER ABSCHNITT Auflösung Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 203 Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
3. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

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