§ 158 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
§ 158 Verbotene Ausgabe von Aktien
Die neuen Anteilscheine können vor Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien können vorher nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen neuen Aktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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