§ 147 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte