§ 121 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 121 Beschlussfähigkeit, Beschlussmehrheit
(1) Die Hauptversammlung ist, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, beschlussfähig, wenn zumindest ein Aktionär oder sein Vertreter AN ihr stimmberechtigt teilnimmt oder im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgestimmt hat.
(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

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