§ 11 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 11 Aktien besonderer Gattung
Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte