§ 19 AKKG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.04.2012
§ 19 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.

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