§ 17 AKKG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.04.2012
§ 17 Einschränkung der Akkreditierung
Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.

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