§ 1 AKKG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.04.2012
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können Unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

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