§ 41 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 41 Kundmachung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

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