Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 3 Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich
(1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.
(3) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.
(4) Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.
