§ 23 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 23 Pflichtenangelobung
(1) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Leiter (Stellvertreter) des Wahlbüros sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission (Wahlkommissär) und sein Stellvertreter werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales angelobt. Die Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten Personen ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.

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