§ 17 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 17 Umlagepflicht
(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
2. Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.

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