§ 1 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 1 Aufgabenstellung
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

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