§ 73 AIFMG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2013
§ 73 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.

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