§ 62 AIFMG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 62 Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.
(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

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