§ 14 AGRVG 1950

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 14 Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.
Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

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