§ 1 AGRVG 1950

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 1 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte