§ 2 AGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2014
§ 2 Zuständigkeit
Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

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