ART. 1 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.12.1968
Art. 1 § 2
Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im § 1 festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.

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