§ 18 ADBG 2021

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 18 Prüfantrag
Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

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