ANL. 3 ABV

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln ANHANG ZU ANLAGE 3 TABELLE 1 TABELLE 2 Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel) TABELLE 3 Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel) TABELLE 4 Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel) TABELLE 5 Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel (auch Einspritzwasser) TABELLE 6 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger TABELLE 7 Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.12.2015
Anl. 3
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
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) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
Generell gilt für Kessel mit Überhitzer, daß jeweils die niedrigeren Werte zu verwenden sind.
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) Richtwerte, weiche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Die zulässigen Säurekapazitätswerte dürfen nicht überschritten werden – daher vielfach Leitfähigkeit niedriger.
) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
) Früher angegeben als p-Wert – Umrechnung KS8,2 = 1 entspricht etwa p-Wert 1.
) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
) Filmbildende Amine sollen (AN Stelle anderer Dosierchemikalien) nur bei Kessel mit geringer Heizflächenbelastung und bis höchstens 16 bar Betriebsdruck eingesetzt werden. Wegen der Gefahr von Schaumbildung ist jede Überdosierung zu vermeiden.
Zu bestimmen ist entweder nur laufend die Säurekapazität KS8,2 oder laufend die Leitfähigkeit bei 25 °C und fallweise zur Kontrolle zusätzlich die Säurekapazität KS8,2.
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) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Für Betriebsdrücke über 68 bar gilt Tabelle 5.
) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
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) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher.
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) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher
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) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
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) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.

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