ART. 2 § 9

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel II.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1960
Art. 2 § 9 § 9. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.

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