ART. 2 § 10

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1960
Art. 2 § 10 § 10. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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