ART. 1 § 7

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1960
Art. 1 § 7 § 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

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