ART. 1 § 3

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2012
Art. 1 § 3 § 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt 150 vH,
ab 1. Jänner 1962 175 vH,
ab 1. Jänner 1963 200 vH,
ab 1. Jänner 1965 225 vH,
ab 1. Jänner 1967 245 vH,
ab 1. Jänner 1968 345 vH,
ab 1. Jänner 1985 400 vH
und ab 1. Jänner 2013 600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

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