§ 88 ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 88
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte