§ 6A ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 6a
Wer sich durch einen Vorgang des Vollstreckungsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckers für beschwert erachtet, kann dagegen eine Vollzugsbeschwerde bei der Vollstreckungsbehörde erheben. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Vollstreckungsvollzug einzubringen.

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