§ 41A ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 12.01.2013
§ 41a
Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich AN Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.

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