§ 27 ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

II. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 27
Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

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