§ 22 ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2005
§ 22
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann Unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.

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