§ 15 ABGEO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 15 Berichtigung des Exekutionstitels
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind Von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

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