§ 948 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 948 2) Undankes;
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, AN Ehre, AN Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer Von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.

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