§ 911 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 911
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden AN der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.

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