§ 897 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 897 1) Bedingungen;
In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

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