§ 882 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1917
§ 882
(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte