§ 749 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 12.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 749 Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer Verhältnismäßig als Erben betrachtet.

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