§ 740 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 740
Sind von der Seite eines Elternteils beide GroßEltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden GroßEltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu.

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