§ 737 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 737
Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu. Ist auch dieser verstorben, so wird die gesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und Nachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.

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