§ 697 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 697 a) Unverständliche und gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen
Unverständliche, unbestimmte sowie Gesetz- oder sittenwidrige Bedingungen gelten als nicht beigesetzt.

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