Gesetz - RechtEasy.at | Österreichs größtes kostenloses juristisches Nachschlagewerk

§ 695 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Zwölftes Hauptstück Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens I. Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 695
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte