§ 602 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

IV. Vereinbarungen von Todes wegen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 602 Erbverträge
Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

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