§ 577 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

III. Form der letztwilligen Verfügung
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 577 Arten
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

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